Wann macht ein Testament oder Erbvertrag Sinn?

Wenn keine Verfügung von Todes wegen wie Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Diese gesetzliche Erbfolge stellt nur in wenigen Fällen eine sinnvolle Regelung der Erbfolge dar, da das Gesetz Standardsituationen abbildet und damit nicht Ihre individuelle Familiensituation vor Augen hat. Mit Hilfe individueller Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag lässt sich das gewünschte Ergebnis sicher erreichen und der Streit in der Familie um das Erbe kann vermieden werden.

 

Wann stehen Ihnen Pflichtteilsrechte zu?

Wenn der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag nahe Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen, sie also enterbt hat, kann diesen Personen ein Pflichtteil zustehen. Dies sind insbesondere die Kinder (und ggf. weitere Abkömmlinge) des Erblassers und der Ehegatte. Sind keine Kinder vorhanden, haben auch die Eltern des Erblassers einen Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsrechte entstehen außer im Fall der Enterbung in den Fällen der sogenannten taktischen Ausschlagung, z.B. durch den Ehegatten des Erblassers.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

 

Was ist der Erbschein?

Der Erbschein wird den Erben vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Mit dem Erbschein als amtlichem Zeugnis weisen die Erben z.B. gegenüber Banken, Versicherungen, Grundbuchämtern oder Besitzern von Nachlassgegenständen ihr Erbrecht und ihre Anteile am Nachlass aus. Der Erbschein ist regelmäßig dann nicht notwendig, wenn sich das Erbrecht aus einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag ergibt.

Ein Erbschein kann jederzeit vom Nachlassgericht eingezogen und vom berechtigten Erben neu beantragt werden, wenn sich im Nachhinein z.B. durch ein zuvor nicht bekanntes Testament die Erbfolge anders darstellt.

 

Was ist ein Vermächtnis?

Mit einem Vermächtnis bedenken Sie den Vermächtnisnehmer mit einem Vermögenswert aus Ihrem Nachlass. Dies kann entweder Geld, ein Gegenstand oder ein Grundstück sein. Der Vermächtnisnehmer hat dann gegen den Erben Anspruch auf Herausgabe dieses Vermögenswerts.

Bei der Bestimmung eines Vermächtnisses sollten Sie beachten, ob sichergestellt ist, dass der Vermögenswert bei Ihrem Todesfall tatsächlich noch vorhanden ist. Besser als einen bestimmten Geldbetrag festzulegen, ist es, eine Quote aus Ihrem Geldvermögen zuzuwenden.

 

Was muss bei der Errichtung eines Testamtens beachtet werden?

Mit einem Testament legen Sie die Bestimmungen über die Erbfolge und die Verteilung Ihres Vermögens fest.

Ein Testament kann als handschriftliches Privattestament oder als notarielles Testament errichtet werden.

Bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments ist darauf zu achten, dass Sie das Testament von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen und keinen Computerausdruck verwenden. Weiter muss deutlich gemacht werden, dass es sich um Ihren letzten Willen handelt. Das Testament ist mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.

Bei der Errichtung sollten Sie bedenken, dass viele privatschriftliche Testamente aufgrund der Wortwahl und der Unkenntnis über erbrechtliche Regelungen nicht den wirklichen Willen des Testierenden wiedergeben. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist daher zu empfehlen.

 

Wie macht man Pflichtteilsrechte geltend?

Pflichtteilsrechte sind vom Erben aus dem Nachlass zu erfüllen. Da der Pflichtteilsberechtigte oft nicht genügend Kenntnisse über die Höhe des Nachlasses hat, steht ihm laut Gesetz ein Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu. Der Erbe hat dementsprechend in einem Nachlassverzeichnis alle Vermögenswerte und alle Schulden aufzuführen. Hieraus errechnet sich dann der Pflichtteil. In dieser Höhe hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch in Geld gegen den Erben. Einen Anspruch auf einzelne Gegenstände am Nachlass hat der Pflichtteilsberechtigte nicht.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf den Pflichtteil in 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall, spätestens in 30 Jahren seit dem Erbfall verjährt. Nur die Geltendmachung der Auskunft über den Nachlass unterbricht die Verjährung nicht.

 

Wie werden Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten berücksichtigt?

Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten wesentliche Vermögenswerte verschenkt, stehen nahen Angehörigen ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser durch die Schenkung zu Lebzeiten erreichen könnte, dass die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen.

 

Wo sollte das Testament aufbewahrt werden?

Ihr Testament muss im Falle Ihres Todes gefunden werden, andernfalls kann es beim Nachlassgericht nicht zur Eröffnung Ihres Testaments kommen.

Entgegen der häufigen Ansicht, dass ein Testament im Bankschließfach aufbewahrt werden sollte, ist dies der schlechteste Ort. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die von Ihnen bestimmten Erben gar nicht an das Testament kommen, da die Bank zum Öffnen des Schließfachs einen Erbschein verlangt. Diesen erhält der testamentarische Erbe aber erst, wenn er beim Nachlassgericht das Testament vorlegen kann.

Ein Testament sollten Sie auch nicht zu Hause aufbewahren, da es dann von nicht bedachten Personen gefunden und ggf. vernichtet werden könnte, so dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Ein Testament kann gegen eine geringe Gebühr bei den Notariaten oder Nachlassgerichten hinterlegt werden. Dann haben Sie die Sicherheit, dass Ihr Testament im Todesfall gefunden und beachtet wird.

 

Wie können wir Ihnen helfen?

Vereinbaren Sie mit uns einen ersten Beratungstermin.

Im ersten Gespräch werden wir Sie über die Erfolgsaussichten, die Kosten und Risiken in­formieren. Sie können dann entscheiden, in­wieweit wir für Sie tätig werden. Damit wir uns von Anfang an einen umfassenden Überblick hinsichtlich Ihrer Fragestellungen verschaffen können, bitten wir Sie folgende Unterlagen – soweit vorhanden – zum Besprechungstermin mitzubringen:

  • Testament
  • Erbvertrag
  • Schreiben des Gerichts
  • Erbschein, soweit vorhanden
  • ev. bisheriger Schriftverkehr

Von den Originalen werden wir ggf. Kopien für unsere Akte anfertigen.

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